Am 01.01.2024 trat die Novellierung des Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Die größten Änderungen betreffen die Heizungsanlagen, daher wird die aktuell gültige Fassung des GEG auch vielfach als „Heizungsgesetz“ tituliert.
Bis 2045 muss Deutschland klimaneutral sein. Der Bausektor ist für 40% des CO2 Ausstoßes verantwortlich. Ihm kommt daher eine besondere Bedeutung bei der Umsetzung der Klimaziele zu. Große CO2-Ausstöße werden durch Öl- und Gas-Heizungen in Bestandsbauten verursacht.
Um den CO2-Verbrauch zu senken, müssen daher energetische Sanierungen unseres Gebäudebestandes vorangetrieben werden und Heizungen mit fossilen Brennstoffen sukzessive durch klimaneutrale Heizungssysteme ersetzt werden. Das GEG formuliert zur Umsetzung einen gestaffelten Zeitplan.
Was heißt das konkret?
Für Bestandbauten
Für funktionierende Gas- oder Ölheizungen besteht zunächst Bestandsschutz. Dieser Bestandsschutz ermöglicht auch weiterhin Reparaturen an den Heizungen. Erst wenn die Heizung ausgetauscht werden muss, gelten die neuen Regeln und Fristen des GEG. Fällt Ihre Heizung ganz aus, so dürfen Sie zunächst gebrauchte oder gemietete Gasheizungen verbauen, wobei hierfür eine Übergangsfrist von 5 Jahren gilt, ist eine Möglichkeit zum Anschluss an ein Wärmenetz in Aussicht, gilt eine Frist von bis zu 10 Jahren. Diese Frist ergibt sich aus dem Gedanken, dass zu diesem Zeitpunkt die kommunale Wärmeplanung soweit feststeht, dass den Eigentümern eine hinreichende Auswahl für den Einbau eines klimafreundlichen Heizsystems geboten wird. Für die Erstellung entsprechender Pläne sind den Kommunen Fristen bis Mitte 2026 und Mitte 2028 (je nach Größe) gesetzt.
Alle neuen Gas- und Ölheizungen müssen jedoch ab dem 01.01.2029 mit einem stufenweise ansteigenden Anteil an biogenen Brennstoffen (Biogas / Wasserstoff) betrieben werden. 2045 muss dieser Anteil bei 100 % liegen. Das heißt zu diesem Zeitpunkt dürfen keine Heizungen mehr Erdgas oder Heizöl betrieben werden.
Beim Kauf von Ein- und Zweifamilienhäusern ist eine Energieberatung erforderlich, wenn diese kostenfrei möglich ist. Verbraucherzentralen bieten diese kostenfreien Beratungen an.
Werden im Rahmen der energetischen Sanierung mehr als 10 % einer Außenfläche energetisch verbessert, muss ein Sachverständiger*e bzw. Energieberater die Einhaltung der GEG Vorgaben bestätigen. Handwerksunternehmen stellen Unternehmensbescheinigungen aus, die bestätigen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Die Unterlagen sind mind. 10 Jahre aufzubewahren. Kontrollen können durch örtliche Baubehörden oder Schornsteinfeger erfolgen. Bei Nichteinhaltung der Regeln drohen Ordnungsstrafen.
Für Neubauten
Bei Neubauten müssen bereits jetzt Heizungen installiert werden, die mind. zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten greift die Anforderung ab 2026.
Ab 30.06.2026 dürfen in Großstädten mit >100.000 Ew. nur noch klimafreundliche Heizungen in Wohngebäuden eingebaut werden. Für Kleinstädte wurde diese Frist um 2 Jahre verlängert, es sei denn, die Kommune hat bereits vorher eine Wärmeplanung beschlossen.
Es gibt Ausnahmen
Ausnahmen gelten für Einzelraumheizungen und für das Erwärmen von Wasser. Stehen die Forderungen in keinem Verhältnis zum Wert des Gebäudes, sind ebenfalls Ausnahmen möglich.
WEGs müssen sich, wenn Umbauten an Ihren Heizungen erforderlich werden, durch Bezirksschornsteinfeger beraten lassen und Konzepte für eine zukunftsfähige Heizungsanlage abstimmen.
Für Sozialhilfeempfänger gibt es Erleichterungen.
Der Heizungstausch und energetische Sanierungen werden weiterhin gefördert
Weiterhin stehen Ihnen Förderungen z. B. durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zur Verfügung. Wer zeitnah seine Heizung austauscht, kann höhere Förderungen erhalten. Mit der Zeit werden Förderbeiträge sinken. Haushalte mit geringem Einkommen erhalten zusätzliche Unterstützungen. Hier beraten Sie besonders auf Förderungen spezialisierte Energieeffizienzexperten und erstellen einen individuellen Sanierungsfahrplan. Der Förderantrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.
Und was ist mit Ihrem Kamin?
Vielfach ging die Sorge und Gerüchte um eine Stilllegung von Kaminen in Wohneinheiten umher und führte zu Verunsicherung. Die gute Nachricht: Im GEG werden diese nicht behandelt und somit auch nicht verboten. Die schlechte Nachricht: eine mögliche Nachrüstung oder sogar die Stilllegung von älteren Kaminöfen kann sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (1. BImSchV) ergeben. Dieses fordert für Holz- und Kaminöfen mit Errichtung zwischen dem 01.01.1995 und 21.03.2010 eine Überprüfung, die bis zum 31.12.2024 durchgeführt werden muss. Kann ihr Kaminofen ab 2025 den zulässigen Grenzwert von nicht mehr als 0,15 Gramm Staub sowie 4 Gramm Kohlenstoffmonoxid nicht einhalten, bedarf es der Nachrüstung bzw. droht die Stilllegung. Für Kaminöfen mit dem Einbau vor 1995 galt bereits eine vorhergehende Frist für entsprechende Nachweise / Prüfungen.
Unser Fazit:
Bereits jetzt über die Zukunft Ihrer Energieversorgung nachzudenken lohnt sich, denn mit der Absenkung möglicher staatlicher Förderungen werden die CO2 Preise schrittweise ansteigen.
Die Zukunft des Einfamilienhauses liegt aktuell vielfach in der Kombination von Wärmepumpen und solarer Strom- / Wärmeerzeugung. Häufig wird mit der Umstellung des Heizungssystems auch der Austausch der Heizkörper notwendig. Zudem sollten Wärmeverluste der Fassaden berücksichtigt werden. Nicht selten geht daher der Austausch der Heizung an Bestandsbauten auch mit Fassadenmodernisierungen einher. Die klimafreundlich erzeugte Wärme sollte schließlich im Haus bleiben.